ZIVILRECHT

Zivilrecht

Definition

Zivilrecht
Das Zivilrecht umfasst das gesamte materielle Privatrecht und auch alle Rechtsnormen, die der Durchsetzung des Privatrechts im Einzelfall dienen, wie z.B. die (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des Zivilprozessrechts und Gerichtsverfassungsrechts.

Privatrecht
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung.

Zum Privatrecht gehören neben dem bürgerlichen Recht u.a. auch das Gesellschafts- und Handelsrecht, das Wertpapierrecht oder das Urheberrecht.

Materielles Recht
Rechtsnormen, die das Recht als solches ordnen, werden als materielles Recht bezeichnet (z.B. das Strafrecht, das bürgerliche Recht, etc.).

Dagegen zählen die Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, zum formellen Recht (z.B. das Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, etc.).

Formelles Recht
Rechtsnormen, die das Recht als solches ordnen, werden als materielles Recht bezeichnet (z.B. das Strafrecht, das bürgerliche Recht, etc.).

Dagegen zählen die Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, zum formellen Recht (z.B. das Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, etc.).

Gewährleistung für Schwarzarbeit

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mit einem zugelassenen Handwerker Schwarzarbeit vereinbaren. Nach dem Urteil gibt es auch bei der Verabredung, ohne Rechnung zu arbeiten, einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vereinbarte Auftrag bereits durchgeführt wurde.
Wird ein Werkvertrag mit einer so genannten “Ohne Rechnung”-Abrede geschlossen - wird also die Leistung ohne Rechnung und damit am Finanzamt vorbei vergütet, kann das zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages führen, § 139 BGB.
Diese Nichtigkeit hat aber nicht zur Folge, dass der Leistungserbringer für seine Leistung nicht haftet. Das hat der BGH (Urteil vom 24.04.2008, Aktenzeichen VII ZR 140/07) entschieden:

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.

In einem Fall hatte ein Eigentümer einen Handwerker mit der Abdichtung einer Terrasse beauftragt. Es wurde vereinbart, ohne Rechnung zu arbeiten. Als es später einen Wassereinbruch gab, berief sich der Handwerker wegen der Schwarzarbeit auf die Nichtigkeit des Vertrages. Ihn treffe deshalb keine Schadensersatzpflicht.
Im zweiten Fall hatte ein Vermessungsingenieur die Position eines Hauses in der Eifel falsch bestimmt. Das Haus musste nachträglich umgebaut werden, was zu Mehrkosten von rund 30.000 Euro führte. Auch hier lehnte der Ingenieur Gewährleistungsansprüche ab, weil ohne Rechnung gearbeitet wurde.
Während die Vorinstanzen die Klage der Hauseigentümer abwiesen, weil wegen vereinbarter Schwarzarbeit die Rechtsgeschäfte insgesamt nichtig seien, hob der BGH diese Urteile auf. Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers.

Kündigung durch den Vermieter

Landgericht Coburg (Az.: 32 S 85/08) sowie Amtsgericht Coburg (Az.: 11 C 1036/08)

Wer in einem Mietshaus andere Mieter beleidigt oder durch Lärm belästigt, riskiert die sofortige Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht vonnöten, wie aus Entscheidungen des AG sowie des LG Coburg hervorgeht.
Vorliegend hatten Mieter andere Hausbewohner beschimpft und durch nächtlichen Lärm erheblich belästigt. Diese schweren Störungen des Hausfriedens würden ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Störern begründen, so die Begründung der beiden Entscheidungen. Die grundsätzlich nötige vorherige Abmahnung sei bei gravierenden Beleidigungen ausnahmsweise entbehrlich. Dies gelte auch, wenn sich die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt befände, denn auch dort seien die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.

Bundesarbeitsgericht: Mithören erlaubt

BAG, Urteil vom 23.4.2009, Az: 6 AZR 189/08

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden bei der ein Arbeitgeber seine kranke Arbeitnehmerin zu Hause anrief und sie aufforderte trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen, andernfalls sehe man sich gezwungen, Sie zu kündigen.
Die daraufhin von der Kündigung betroffene Mitarbeiterin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und erklärte, die Kündigung sei sittenwidrig. Sie habe eine Zeugin: Eine Freundin sei zufällig da gewesen, welche das Telefonat ohne ihr Wissen mitangehört habe. Der beklagte Arbeitgeber bestritt daraufhin die behauptete Äußerung seiner Personalchefin. Diese wurde in Folge vor dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht als Zeugin vernommen. Eine Vernehmung der heimlichen Zeugin (der Freundin der Klägerin) wurde jedoch abgelehnt, weil ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Berufung vor dem LAG München hatte keinen Erfolg.
Das BAG entschied: Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z. B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Folge: Der heimlich Mithörende darf nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden. Hat der Angerufene jedoch nicht dazu beigetragen, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, besteht kein Beweisverwertungsverbot .

Guthabenverfall bei Mobilfunkverträgen unzulässig

OLG Köln vom 01.12.2000 6 U 63/00

Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters, wonach ein bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Kundenkonto evtl. bestehendes Guthaben nur dann nicht verfällt, wenn die Beendigung entweder aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf Grund eines vom Anbieter zu vertretenen Umstands erfolgt, für unzulässig. Dies stelle eine unangemessene Kundenbenachteiligung dar und sei damit unwirksam.
Das Urteil entspricht im Ergebnis der kürzlich vom Bundesgerichtshof erlassenen Entscheidung, wonach eine Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten der Telekom unwirksam ist (BGH vom 12.06.2001 – Az: XI ZR 247/00).

Haftungsfalle Wohngemeinschaft?

Amtsgericht Paderborn, 51 C 28/99

Wohngemeinschaften sind grundsätzlich eine tolle Sache: Man ist in Gesellschaft und kann sich die Kosten für Miete, Strom und Telefon teilen. Dies macht Wohngemeinschaften gerade für Studenten so attraktiv. Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass man nach den Regeln der Gesamtschuldnerschaft für seine Mitbewohner in Anspruch genommen werden kann. Denn in einer Wohngemeinschaft haftet jeder Bewohner für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Das Amtsgericht Paderborn urteilte, dass ein 21-jähriger Student rund 4000 Mark rückständige Miete und die Kosten der Wohnungsräumung für seinen ehemaligen Mitbewohner zahlen muss. Dieser war über Nacht verschwunden und hatte seine Möbel zurück gelassen.

STRAFRECHT

Das Strafrecht umfasst sämtliche Rechtsnormen, die den Inhalt und den Umfang der staatlichen Strafbefugnisse bestimmen.

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ZIVILRECHT

Das Zivilrecht umfasst das gesamte materielle Privatrecht und auch alle Rechtsnormen, die der Durchsetzung des Privatrechts im Einzelfall dienen.

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ÖFFENTLICHES RECHT

Öffentliches Recht ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Einzelnen und den staatlichen Organen untereinander regeln.

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