Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mit einem zugelassenen Handwerker Schwarzarbeit vereinbaren. Nach dem Urteil gibt es auch bei der Verabredung, ohne Rechnung zu arbeiten, einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vereinbarte Auftrag bereits durchgeführt wurde.
Wird ein Werkvertrag mit einer so genannten “Ohne Rechnung”-Abrede geschlossen - wird also die Leistung ohne Rechnung und damit am Finanzamt vorbei vergütet, kann das zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages führen, § 139 BGB.
Diese Nichtigkeit hat aber nicht zur Folge, dass der Leistungserbringer für seine Leistung nicht haftet. Das hat der BGH (Urteil vom 24.04.2008, Aktenzeichen VII ZR 140/07) entschieden:
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.
In einem Fall hatte ein Eigentümer einen Handwerker mit der Abdichtung einer Terrasse beauftragt. Es wurde vereinbart, ohne Rechnung zu arbeiten. Als es später einen Wassereinbruch gab, berief sich der Handwerker wegen der Schwarzarbeit auf die Nichtigkeit des Vertrages. Ihn treffe deshalb keine Schadensersatzpflicht.
Im zweiten Fall hatte ein Vermessungsingenieur die Position eines Hauses in der Eifel falsch bestimmt. Das Haus musste nachträglich umgebaut werden, was zu Mehrkosten von rund 30.000 Euro führte. Auch hier lehnte der Ingenieur Gewährleistungsansprüche ab, weil ohne Rechnung gearbeitet wurde.
Während die Vorinstanzen die Klage der Hauseigentümer abwiesen, weil wegen vereinbarter Schwarzarbeit die Rechtsgeschäfte insgesamt nichtig seien, hob der BGH diese Urteile auf. Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers.