RECHTSINFORMATIONEN

Rechtsinformationen

Auf den folgenden Seiten möchte ich juristische Informationen für das tägliche Leben geben und damit manches juristische Märchen als solches entlarven.

Grillen auf dem Balkon, der Terrasse und im Garten

Gesetzlich ist nicht geregelt, wer die wohlschmeckende und geruchsintensive Fleischbräterei im Freien wie oft und wie lange vornehmen darf. Im Grundsatz aber gilt, dass jeder Grillfreund verpflichtet ist, Rauchemissionen möglichst zu vermeiden bzw. Grillgerüche von Nachbarwohnungen fern zu halten. Im Grundsatz dürfen derartige Immissionen nicht zur Belästigung der Nachbarschaft werden.

Die Richter entscheiden allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles sehr unterschiedlich, wann der Qualm und die Gerüche eine solche Belästigung darstellen, dass sie für die Nachbarschaft nicht mehr hinnehmbar sind. Nur wenn der Nachbar nachweislich beeinträchtigt wird, kann er gegen das Grillen vorgehen.

Meist steht das Grillvergnügen in Zusammenhang mit Geselligkeit und der damit verbundenen Geräuschentwicklung. Hier hält sich hartnäckig der verbreitete Irrtum, dass man einmal im Jahr oder im halben Jahr laut im Freien feiern darf. Aber das stimmt nicht, die Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde und auch viele Hausordnungen enthalten Bestimmungen hierzu. Grundsätzlich sollte man nach 22 Uhr den Geräuschpegel senken, denn wer andere durch unnötigen Lärm erheblich belästigt, riskiert ein Bußgeld. Aber auch außerhalb dieser Zeiten besteht kein Recht auf unbegrenzten Krach.

Hier auszugsweise einige Entscheidungen:

Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss normalerweise von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München I 15 S 22735/03).

Generell kann das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohneigentumsanlage nicht verboten werden. Fünfmal im Jahr ist das Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, erlaubt. Letztlich kommt es jedoch auf den Einzelfall an (BayObLG 2 Z BR 6/99).

Großzügiger ist ein Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen geschlossen wurde (LG Aachen 6 S 2/02) und das Grillen zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22.00 Uhr im hinteren Teil des Gartens erlaubt.

Strengere Regeln gelten für Balkon und Terrasse: Im Mietvertrag kann das Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills auf dem Balkon untersagt werden (LG Essen 10 S 438/01).

Ohne vertragliches Verbot dürfen Mieter auch auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Nachbarn sollten 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96).

Straßenverkehrsrecht: Neuer Bußgeldkatalog ist in Kraft

Am 01.02.2009 ist die neue Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft getreten. Die neuen Bußgeldobergrenzen sind durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführt worden und zielen insbesondere auf unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße sowie zu geringe Abstände ab. Bei den Verwarnungsgeldern oder Parkverstößen ändert sich hingegen nichts. Auch die Dauer der möglichen Fahrverbote bleibt unverändert. Vor allem Raser und Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere vorsätzlich gefährden, müssen demnach mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen.

Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Unangepasste Geschwindigkeit
  • Bußgeld bisher: 50 Euro
    Bußgeld ab dem 01.02.2009: 100 Euro
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
  • bisher: 40 Euro
    ab dem 01.02.2009: 80 Euro
Fehlverhalten auf Autobahnen (Wenden, Rückwärtsfahren,etc.)
  • bisher: 40 bis 150 Euro
    ab dem 01.02.2009: 70 bis 200 Euro
Zu geringer Abstand
  • bisher: 40 bis 250 Euro (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
    ab dem 01.02.2009: 75 bis 400 Euro (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
Tempolimit missachtet (innerorts)
  • bisher: 50 bis 425 Euro (nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung)
    ab dem 01.02.2009: 80 bis 760 Euro (nach Höhe der Überschreitung)
Tempolimit missachtet (außerorts)
  • bisher: 40 bis 375 Euro (nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung)
    ab dem 01.02.2009: 70 bis 600 Euro (nach Höhe der Überschreitung)
Gefährliches Überholmanöver
  • bisher: 40 bis 125 Euro
    ab dem 01.02.2009: 80 bis 250 Euro
Vorfahrt missachtet
  • bisher: 50 Euro
    ab dem 01.02.2009: 100 Euro
Drogen und Alkohol am Steuer
  • bisher: 250 Euro (1. Verstoß), 500 € (2. Verstoß), 750 €(3. Verstoß)
    ab dem 01.02.2009: 500 Euro (1. Verstoß), 1.000 € (2. Verstoß), 1.500 € (dritter Verstoß)
Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten
  • bisher: 125 Euro
    ab dem 01.02.2009: 250 Euro
Rote Ampel missachtet
  • bisher: 50 bis 200 Euro
    ab dem 01.02.2009: 90 Bis 360 Euro
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